Jugendwerk
Am  21.08.2008 fand die Gründungsversammlung des Gemeindejugendwerkes der AWO Wenden statt. Sie finden hier auf der Seite Ansprechpartner und die Satzung des Gemeindejugendwerkes der AWO Wenden vor.
 
Ansprechpartner des Gemeindejugendwerkes der AWO Wenden

Vorsitzende
Annemarie Sauermann
Kölner Str. 11 a
57482 Wenden
Tel.: 02762/ 989280
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stellv. Vorsitzende
Judith Sauermann
Zu den Kirchen 11
57482 Wenden
Tel.: 02762/6293
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stellv. Vorsitzende
Martina Schweighöfer
Zu den Kirchen 10
57482 Wenden
Tel.: 02762/6389
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Beisitzer
Simone Sauermann
Zu den Kirchen 11
57482 Wenden
Tel.: 02762/6293 

Beisitzer
Marcel Seifert
Heider Str. 4
57482 Wenden
Tel.: 02762/979376





Satzung für das Gemeindejugendwerk der AWO Wenden

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Kinder- und Jugendverband führt den Namen Gemeindejugendwerk der Arbeiterwohlfahrt Wenden. Die Kurzbezeichnungen lauten Gemeindejugendwerk der AWO Wenden und GJW der AWO Wenden.
  2. Der Sitz des Gemeindejugendwerkes der AWO Wenden ist Wenden.
  3. Das Gemeindejugendwerk der AWO Wenden ist Mitglied des Bezirksjugendwerkes der AWO Westliches Westfalen.
§ 2 Zweck

Zweck des Gemeindejugendwerkes der AWO Wenden ist die Erfüllung der in den Leitsätzen des Jugendwerkes in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere die Förderung der Jugendpflege und der Kinder- und Jugendarbeit.

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
  1. Das Gemeindejugendwerk der AWO Wenden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    • Die Schaffung und Unterhaltung von Kinder- und Jugendgruppen sowie Jugendtreffs, die auch für Nichtmitglieder offen sind
    • Werbung neuer Mitglieder und Mitarbeiter/innen
    • Beteiligung an Aufgaben des Ortsvereines der AWO Wenden
    • Stellungnahmen zu Fragen und Problemen der örtlichen Jugendhilfe
    • Anregung und Durchführung von Aktionen, die den Zielen des Jugendwerkes entsprechen
    • Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
    • Beschaffung von Arbeitsmaterialien
    • Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Ausschüssen
    • Seminare zu außerschulischer Kinder- und Jugendbildung im Sinne des SGB VIII
  2. Das Gemeindejugendwerk der AWO Wenden ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Gemeindejugendwerkes der AWO Wenden dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Gemeindejugendwerkes der AWO Wenden. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Gemeindejugendwerkes der AWO Wenden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Gemeindejugendwerkes der AWO Wenden oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Geimeindejugendwerkes der AWO Wenden an den Ortsverein der AWO Wenden. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Gemeindejugendwerkes der AWO Wenden sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 7 bis 30 Jahren, welche die Grundsätze, Ziele und Aufgaben des Jugendwerkes anerkennen beziehungsweise aktiv am Verbandsleben teilnehmen. Mitglieder des Gemeindejugendwerkes der AWO sind ferner die Mitglieder des Ortsvereines der AWO Wenden bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, sofern sie ihrer Mitgliedschaft nicht widersprechen. Diese Mitgliedschaft ist kostenfrei, sofern Mitgliedsbeiträge bei der Arbeiterwohlfahrt entrichtet werden.
  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verpflichtet.
  3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin.
  4. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus dem Gemeindejugendwerk der AWO Wenden durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder von allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Leitsätze des Jugendwerkes oder die Satzung des Jugendwerkes begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Jugendwerkes schädigt beziehungsweise geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.
  6. Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
  7. Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Insofern verzichtet das Gemeindejugendwerk der AWO Wenden auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.
  8. Als korporative Mitglieder können sich dem Gemendejugendwerk der AWO Wenden Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt.
  9. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand des Bezirksjugendwerkes der AWO Westliches Westfalen. Der Landesjugendwerksvorstand der AWO NRW ist zu unterrichten. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
  10. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
  11. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
  12. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einer anderen Organisation oder einer Organisation der Freien Wohlfahrtspflege ist ausgeschlossen.
  13. Die konkrete Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder wird durch die „Leitlinien für die Regelung der korporativen Mitgliedschaft“ in ihrer jeweils gültigen Form verbindlich geregelt.
§ 5 Organe

Organe des Gemeindejugendwerkes der AWO Wenden sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gemeindejugendwerksvorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Auf Beschluss des Vorstandes des Bezirksjugendwerkes der AWO Westliches Westfalen oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Revisor/innen und die Delegierten zur Konferenz des Bezirksjugendwerkes der AWO Westliches Westfalen. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang die/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ein hauptamtliches Anstellungs- und Beschäftigungsverhältnis bei den übergeordneten Jugendwerksgliederungen, dem Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt Wenden sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen beteiligt sind, und Vorstands- oder Revisionsfunktionen des Gemeindejugendwerkes sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit beziehungsweise Funktion.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  5. Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bezirksjugendwerkes der AWO Westliches Westfalen und des Ortsvereines der AWO Wenden. Die Auflösung des Gemeindejugendwerkes der AWO Wenden bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt.

    Er besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Schriftführer/in
    • sowie weiteren zwei bis fünf Beisitzer/innen
    Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen volljährig sein.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, den Gemeindejugendwerksvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  6. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in berufen. Diese/r ist als besondere/r Vertreter/in im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere/n Vertreter/in durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln. Vor der Bestellung des/der Gemeindejugendwerksgeschäftsführer/in ist die Zustimmung des Bezirksjugendwerkes der AWO Westliches Westfalen und des Ortsvereines der AWO Wenden einzuholen.
  7. Der Gemeindejugendwerksvorstand hat dem Vorstand des Bezirksjugendwerkes der AWO Westliches Westfalen über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
  8. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Jugendwerkstätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des Vorstandes des Bezirksjugendwerkes der AWO Westliches Westfalen einzuholen.
  9. An den Sitzungen des Gemeindejugendwerksvorstandes nimmt ein Mitglied des Vorstandes der AWO Wenden stimmberechtigt teil.
§ 8 Mandat und Mitgliedschaft

Mandatsträger/innen müssen Mitglied des Jugendwerkes sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte.

§ 9 Rechnungswesen und Finanzierung

  1. Die Einnahmen des Gemeindejugendwerkes der AWO Wenden setzen sich wie folgt zusammen:
    • a) aus Zuwendungen des Ortsvereines der AWO Wenden
    • b) aus Beiträgen der Mitglieder des Gemeindejugendwerkes
    • c) aus Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen
    • d) aus zweckgebundenen Zuschüssen
  2. Das Gemeindejugendwerk der AWO Wenden ist zu einer angemessenen Haushaltsführung verpflichtet. Diese bedarf der Bestätigung des Bezirksjugendwerkes der AWO Westliches Westfalen und des Ortsvereines der AWO Wenden.
  3. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen.
  4. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung der Arbeiterwohlfahrt anzuwenden.
§ 10 Leitsätze und Genehmigung der Satzung

Die Leitsätze des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bezirksjugendwerkes der AWO Westliches Westfalen und des Ortsvereins der AWO Wenden.

§ 11 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflich
  1. Das Gemeindejugendwerk der AWO Wenden erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Jugendwerksgliederungen an.
  2. Die zur Prüfung berechtigten Gliederungen oder ihre Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge des Gemeindejugendwerkes nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
  3. Der Ortsverein der AWO Wenden ist gegenüber dem Gemeindejugendwerk der AWO Wenden im Rahmen der Leitsätze zur Aufsicht und Prüfung verpflichtet. Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.
§ 12 Auflösung

Bei Auflösung oder Ausschluss aus dem Bezirksjugendwerk der AWO Westliches Westfalen ist das Gemeindejugendwerk der AWO Wenden aufgelöst. Es verliert das Recht, den Namen Gemeindejugendwerk der AWO Wenden zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
 
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